Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz
SächsAG G 10§ 1
Stand: 26.08.2026
Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.